7 kommen würde. Allerdings wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer durch den Zeitpunkt der Abtrennung im August gar nicht verzögert. Aufgrund des Wechsels der amtlichen Verteidigung sowie Terminschwierigkeiten konnte die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers sowieso nicht zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden. Weiter greift das Argument des Beschwerdeführers, die Komplexität und der Umfang des Verfahrens würden nicht von seinem Fall abhängen, zu kurz.