Es ist davon auszugehen, dass diese Erkenntnis schon vor dem 8. August 2017 vorhanden war und eine Abtrennung damit bereits nach Eingang des Nachtrages des Sammelberichts am 10. Mai 2017 hätte erfolgen können. So führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Sachverhalt bezüglich des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt, abgesehen von der Schlusseinvernahme, mehr oder weniger abschliessend ermittelt sei. Gleichzeitig war absehbar, dass es durch die Übernahme eines Verfahrens aus dem Kanton Aargau am 1. Mai 2017 zu weiteren Verzögerungen betreffend die Untersuchung der Vorwürfe gegen F.________