nigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Grund für die Abtrennung der Verfahren war gemäss der Verfügung vom 8. August 2017 der Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer unterdessen weit fortgeschritten sei und keiner Ermittlungshandlungen mehr bedürfe. Demgegenüber seien die Verfahren gegen die weiteren Beschuldigten noch nicht abschlussbereit. Es ist davon auszugehen, dass diese Erkenntnis schon vor dem 8. August 2017 vorhanden war und eine Abtrennung damit bereits nach Eingang des Nachtrages des Sammelberichts am 10. Mai 2017 hätte erfolgen können.