Weiter sei die Verfahrensverzögerung durch die Verschiebung seiner Schlusseinvernahme nicht ihm anzulasten. Die Staatsanwaltschaft habe sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Unrecht abgewiesen und damit das Beschwerdeverfahren und die dadurch erfolgte Verzögerung veranlasst. Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen.