6.2 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu verhindern vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Verfahrenstrennung schon am 10. Mai 2017 hätte erfolgen können, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mit weiteren Ergebnissen betreffend ihn gerechnet habe. Im Abwarten bis am 8. August 2017 könne eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erblickt werden. Weiter sei die Verfahrensverzögerung durch die Verschiebung seiner Schlusseinvernahme nicht ihm anzulasten.