Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hielt sich nach eigenen Aussagen seit 2013 mehrheitlich in Albanien auf. Er geht in der Schweiz keiner Arbeit nach und verfügt über keine Aufenthaltsregelung. Ausser einer Freundin, bei der er nach eigenen Angaben bei seinen Aufenthalten jeweils wohnen kann, verfügt er über keinerlei Beziehungen in der Schweiz. Dagegen hat er in Albanien zwei Kinder, mit denen er regelmässigen (telefonischen Kontakt) pflegt (vgl. Einvernahme vom 22. Dezember 2016, Akten KZM 17 283).