Der dringende Tatverdacht betreffend Einbruchdiebstahlversuch sowie Fälschung von Ausweisen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Am Tatort des Einbruchs wurde eine DNA-Spur des Beschwerdeführers ab der Aussenseite der inneren Scheibe gesichert. Der Beschwerdeführer ist zudem geständig, sich einen ge- 5 fälschten Ausweis besorgt zu haben. Der dringende Tatverdacht kann somit auch betreffend dieser Delikte bejaht werden.