zur Anklage hätten gebracht werden können, ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass er zunächst andere Aussagen machte. Seine belastenden Aussagen sind daher nicht unglaubhaft und können nicht einzig mit der Aussicht auf eine schnellere Haftentlassung erklärt werden. Es bestehen daher konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und K.________ weitere Delikte zusammen geplant haben und sich damit mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammengefunden haben, inskünftig zur Verübung weiterer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken.