, Akten KZM 17 283). Allerdings gab er etwas später in der gleichen Einvernahme und insbesondere nach einer Besprechung mit seinem Anwalt zu, dass er mit dem Beschwerdeführer weitere Einbrüche geplant habe (vgl. Z. 160 ff. und Z. 219 ff.). Es wird auch hier die Aufgabe des Gerichts sein, diese Aussagen zu würdigen. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise ist nicht vorzunehmen. Da entsprechende Versuchshandlungen auch zum Nachteil von K.________ zur Anklage hätten gebracht werden können, ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass er zunächst andere Aussagen machte.