Anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2017 sei K.________ nicht in der Lage gewesen, Details zu den vermeintlich geplanten Diebstählen zu geben. Seine Antworten seien stichwortartig ergangen. Das sei nicht glaubwürdig. K.________ habe sich damit begnügt zu bestätigen, was in der Anklageschrift stehe, um schneller von der bedingten Strafe zu profitieren. Es trifft zu, dass K.________ am 21. Februar 2017 zunächst aussagte, dass er auch Sachen zugegeben habe, nur damit das abgekürzte Verfahren gemacht werden könne (vgl. Z. 125 ff., Akten KZM 17 283).