4 aus diesem Grund noch mit der Abtrennung des Verfahrens wartete, ist mit Blick auf den dringenden Tatverdacht unerheblich. 4.3 Weiter liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bandenmässige Begehung vor. Es kann wiederum auf die staatsanwaltliche Stellungnahme verwiesen werden. Aus den Audioüberwachungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem 12. April 2016 noch weitere Diebstähle mit K.________ plante und begehen wollte.