Auch mit Blick darauf ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht begründet, weshalb die Aussagen der anderen Beschuldigten weniger glaubhaft als diejenigen des Beschwerdeführers sein sollten. Zwar trifft es – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – zu, dass sich der Tatverdacht im Laufe des Strafverfahrens nicht massgeblich weiter erhärtete. Da der Tatverdacht aber bereits zu Beginn erheblich und konkret war und der Beschwerdeführer nicht entlastet wurde, ist dies auch nicht erforderlich.