Es wird die Aufgabe des Sachrichters sein, die einzelnen Aussagen und Beweismittel zu würdigen und in materieller Hinsicht über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden. Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen sind jedenfalls nicht unglaubhaft und auch die Ergebnisse aus den Überwachungen (vgl. Deliktsblatt 26; Akten KZM 16 1574) weisen daraufhin, dass der Beschwerdeführer eine massgebliche Rolle ausübte.