Anders als der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, beschränkt sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf einzelne Sätze einer inhaltlich bestrittenen Audioaufzeichnung. Auch der Umstand, dass K.________, L.________ und G.________ den Tatbeitrag des Beschwerdeführers unterschiedlich schildern, vermag daran nichts zu ändern. Es wird die Aufgabe des Sachrichters sein, die einzelnen Aussagen und Beweismittel zu würdigen und in materieller Hinsicht über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden.