Es kann auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Ausgehend davon kann nicht von einem untergeordneten Tatbeitrag ausgegangen werden. Die Ermittlungsergebnisse begründen vielmehr den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Planung, Vorbereitung und zumindest einem Teil der Ausführung des Raubes beteiligt war. Anders als der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, beschränkt sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf einzelne Sätze einer inhaltlich bestrittenen Audioaufzeichnung.