Aufgrund der im I-Phone des Beschwerdeführers aufgefundenen Karte ergibt sich, dass er sich am Tag der Tat mit der unmittelbaren Umgebung des Tatobjekts befasste. Aus dem bereits erwähnten Audio-Gespräch Nr. 3174 vom 12. April 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen über das Tatvorgehen sprach. Der Inhalt der Aufzeichnung deutet zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Planung des Tatvorgehens massgeblich beteiligt war («so wie wir es besprochen haben»). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von G.________ und L.________. Es kann auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.