Es kann auf die Ergebnisse der Überwachungen sowie die Einvernahme der anderen Beschuldigten verwiesen werden. Aufgrund der aufgezeichneten Standorte des Fahrzeuges sowie der damit übereinstimmenden Randdaten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits bei den Rekognoszierungsfahrten am 9. und 10. April 2016 dabei war (vgl. Deliktsblätter S. 12 bis S. 22; Akten KZM 16 1574 auch zum Folgenden). Aufgrund der im I-Phone des Beschwerdeführers aufgefundenen Karte ergibt sich, dass er sich am Tag der Tat mit der unmittelbaren Umgebung des Tatobjekts befasste.