3 Gesprächs Nr. 3174 gab er zu, dass er in diesem Gespräch zu hören sei (vgl. Berichtsrapport vom 2. Juni 2016). 4.2 Bereits diese Ermittlungsergebnisse begründen – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Raub vom 12. April 2016. Daran hat sich im Verlauf des Verfahrens nichts geändert. Es kann auf die Ergebnisse der Überwachungen sowie die Einvernahme der anderen Beschuldigten verwiesen werden.