Darin beantragte er die Gutheissung der Beschwerde, die Abweisung des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. September 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Staatsanwältin C.___