Gegen die erneute Verlängerung vom 1. September 2017 (KZM 17 1133) reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. September 2017 Beschwerde ein. Darin beantragte er die Gutheissung der Beschwerde, die Abweisung des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.