Der Begriff Rechtsnachteil ist in diesem Kontext nicht formal, sondern materiell zu verstehen: «Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Beweiserhebung in der Hauptverhandlung formal gestellt werden kann und die Möglichkeit einer Beweisabnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich ist» (KELLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 394 StPO). Im Übrigen wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass die betreffenden Anträge nicht ohne drohenden Beweisverlust vor dem Sachgericht erneut gestellt werden könnten.