2014, N. 14 zu Art. 318 StPO; siehe auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 324 StPO). Mit anderen Worten ist die beschwerdeführerische Argumentation der angeblichen Verfahrensbeschleunigung – falls es nämlich zu keiner Anklage käme – nicht zu hören. Überdies stellt es entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keinen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 StPO dar, dass mit den Fingerabdrücken ein Tatverdacht hergeleitet wird und gestützt darauf Anklage erhoben werden soll. Der Begriff Rechtsnachteil ist in diesem Kontext nicht formal, sondern materiell zu verstehen: