Am 18. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in Aussicht, beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland Anklage gemäss beigelegtem Entwurf der Anklageschrift zu erheben. Die Abweisung der Beweisanträge vom 31. August 2017 erfolgte mithin im Zuge der Fristansetzung im Sinne von Art. 318 StPO. Entsprechend ist es strafprozessual nicht möglich, die angekündigte Anklageerhebung zu verhindern zu versuchen, indem mittels einer Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts abgestritten wird (vgl. dazu STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art.