2.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer will mit den Beweisanträgen belegen, dass kein dringender Tatverdacht gegen ihn vorliege. Dasselbe Vorgehen hat er erfolglos bereits im Verfahren betreffend «Abweisung des Haftentlassungsgesuches» vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland gewählt (vgl. Entscheid ARR 17 335 vom 1. September 2017 E. 3a). Am 18. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in Aussicht, beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland Anklage gemäss beigelegtem Entwurf der Anklageschrift zu erheben.