394 StPO). Droht zwar Beweisverlust, sind die beantragten Beweise jedoch (offensichtlich) irrelevant, so ist zwar auf die Beschwerde einzutreten, diese ist jedoch abzuweisen (KELLER, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 394 StPO).