Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es sich um ein konkretes Risiko und nicht eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln.