1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 31. August 2017, dass die Beweisanträge betreffend Auswertung Fingernagelschmutz, erneute Untersuchung der Fingerabdrücke auf dem Aluminium, erneute Abnahme Fingerabdruck A.________ und erneute Analyse der Fingerabdruckspuren auf dem Aluminium gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) abgewiesen würden.