Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 365 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 31. August 2017 (BJS 16 17686) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 31. August 2017, dass die Beweisanträge betreffend Auswertung Fingernagelschmutz, erneute Untersuchung der Fingerab- drücke auf dem Aluminium, erneute Abnahme Fingerabdruck A.________ und er- neute Analyse der Fingerabdruckspuren auf dem Aluminium gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) abgewiesen würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2017 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Annuler la décision du 31 août 2017 du Ministère public, et ordonner qu'il procède à l'administration des preuves requises, à savoir : - un nouvel examen des traces digitales laissées sur la feuille d'aluminium - un nouveau relevé des empreintes digitales du recourant - une nouvelle analyse des empreintes digitales sur la feuille d'aluminium. 2. Sous suite des frais et dépens. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. StPO). 2. 2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es sich um ein konkretes Risi- ko und nicht eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln. Entsprechend reicht die blosse abstrakte Befürchtung nicht, der Zeitablauf könnte ein Beweismittel be- einträchtigen oder verändern (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. Au- gust 2012 E. 2.1). Ein Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). Droht zwar Beweisverlust, sind die beantragten Beweise jedoch (offensichtlich) irrelevant, so ist zwar auf die Beschwerde einzutreten, diese ist jedoch abzuweisen (KELLER, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 394 StPO). 2 2.2 Der Beschwerdeführer begründet die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde wie folgt: Dans le cas particulier, une réquisition de preuve portait sur l'analyse de la souillure des ongles alors que 3 autres réquisitions portaient sur les empreintes digitales. Ces 4 réquisitions sont susceptibles d'être réitérées devant le tribunal de première instance. Pour ce qui concerne les empreintes digitales, il en résultera toutefois un préjudice juridique. En effet, les empreintes digitales du recourant retrouvées sur une feuille d'aluminium emballant un sachet en plastique contenant une quantité d'héroïne mélangée de 50 g constituent, au terme de l'instruction, le seul élément de preuve à charge contre le recourant ainsi que le seul élément fondant les soupçons justifiant le placement et le maintien en détention provisoire (Stephenson/Thiriet, BSK, n. 5 ad Art. 394, p. 2624). Au surplus, la ratio legis de l'art. 394b CPP est d'éviter un ralentissement de la procédure en sauvegardant le principe de célérité. Administrer à ce stade de la procédure les preuves requises, qui pourraient avoir pour effet le classement de la procédure, ne va non seulement pas à l'encontre du principe de célérité, mais tend au contraire à accélérer, respectivement à raccourcir la procédure. 2.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer will mit den Beweisanträgen belegen, dass kein dringender Tatverdacht gegen ihn vorliege. Dasselbe Vorgehen hat er erfolglos bereits im Verfahren betreffend «Abweisung des Haftentlassungsgesuches» vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland gewählt (vgl. Entscheid ARR 17 335 vom 1. September 2017 E. 3a). Am 18. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in Aussicht, beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland Anklage gemäss beigeleg- tem Entwurf der Anklageschrift zu erheben. Die Abweisung der Beweisanträge vom 31. August 2017 erfolgte mithin im Zuge der Fristansetzung im Sinne von Art. 318 StPO. Entsprechend ist es strafprozessual nicht möglich, die angekündigte Ankla- geerhebung zu verhindern zu versuchen, indem mittels einer Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts abge- stritten wird (vgl. dazu STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO; siehe auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 324 StPO). Mit anderen Worten ist die beschwerdeführerische Argumentation der angeblichen Verfahrensbeschleunigung – falls es nämlich zu keiner Anklage käme – nicht zu hören. Überdies stellt es entgegen der Argumenta- tion des Beschwerdeführers keinen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 StPO dar, dass mit den Fingerabdrücken ein Tatverdacht hergeleitet wird und gestützt darauf Anklage erhoben werden soll. Der Begriff Rechtsnachteil ist in diesem Kontext nicht formal, sondern materiell zu verstehen: «Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Beweiserhebung in der Hauptverhandlung formal gestellt wer- den kann und die Möglichkeit einer Beweisabnahme aus rechtlichen oder tatsächli- chen Gründen vor Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich ist» (KELLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 394 StPO). Im Übrigen wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass die betreffenden Anträ- ge nicht ohne drohenden Beweisverlust vor dem Sachgericht erneut gestellt wer- den könnten. 2.4 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beweisanträge frei von Rechtsnachteilen vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können. 3 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ Bern, 19. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5