Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 28. August 2017 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat für den Privatkläger oder für die Privatklägerin einen anderen amtlichen Rechtsbeistand zu bestimmen (vgl. Art. 137 StPO). 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigungen am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).