Die voranstehenden Ausführungen zeigen deutlich, dass jeweils im Einzelfall und fortwährend sorgfältig zu prüfen ist, ob ausschliesslich gleichgerichtete Interessen – die eine Doppelvertretung als zulässig erscheinen lassen – vorliegen oder nicht. Ob ein unzulässiger Interessenkonflikt oder jedenfalls ein entsprechender Anschein gegeben ist, hängt zentral davon ab, von welchem Lebenssachverhalt ausgegangen wird. Dieser Aspekt zeigt sich hier als problematisch.