5 demnach, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf […]. (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1). 6.2 Die voranstehenden Ausführungen zeigen deutlich, dass jeweils im Einzelfall und fortwährend sorgfältig zu prüfen ist, ob ausschliesslich gleichgerichtete Interessen – die eine Doppelvertretung als zulässig erscheinen lassen – vorliegen oder nicht.