Er habe deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des andern schwächen könnte. Der Rechtsanwalt dürfe daher sensible Informationen, die ihm einer der Klienten anvertraut, die er aber in der Folge nicht in den Prozess eingebracht habe und die damit nicht allen Beteiligten bekannt geworden seien, nicht unnötig dem andern Klienten zur Kenntnis bringen. Eine entsprechende Verhaltensregel ergebe sich ohne weiteres aus der (allgemeinen) Verpflichtung des Rechtsanwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Ihre Missachtung könne daher disziplinarisch als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA geahndet werden.