2013, N. 14 zu Art. 127 StPO). Von erheblicher Tragweite ist der Hinweis des Bundesgerichts, dass der Anwalt, der in der gleichen Angelegenheit zwei Mandanten vertrete, sich stets bewusst sein müsse, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet seien, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen könne. Er habe deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des andern schwächen könnte.