Unproblematisch ist i.d.R. die Vertretung von mehreren Geschädigten oder Privatklägern, da zwischen diesen zum einen selten Interessenskonflikte zu erwarten sind, zum anderen liegen aber auch die Synergien bei einem gemeinsamen Rechtsbeistand viel eher auf der Hand und haben grössere Bedeutung. Aber auch in diesen Fällen gelten die vorstehenden allgemeinen Ausführungen [zu Interessenskonflikten bei Mehrfachvertretungen von Beschuldigten]. (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 127 StPO).