Liegt ein direkter Interessengegensatz vor, ist die Doppelvertretung ausnahmslos verboten (BGE 1P.227.2005 E. 3.1). Der Anwalt ist in einer solchen Situation geradezu nicht in der Lage, die Pflichten gegenüber beiden Seiten zu erfüllen, ohne die jeweils anderen zu vernachlässigen (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, Rz. 157 f., 202 und 203 f.). Unproblematisch ist i.d.R. die Vertretung von mehreren Geschädigten oder Privatklägern, da zwischen diesen zum einen selten Interessenskonflikte zu erwarten sind, zum anderen liegen aber auch die Synergien bei einem gemeinsamen Rechtsbeistand viel eher auf der Hand und haben grössere Bedeutung.