4 Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. In der Lehre finden sich dazu insbesondere folgende Ausführungen: BGFA 12 lit. c verbietet lediglich konkrete Interessenkonflikte. Solche entstehen, wenn ein Anwalt ein Mandat annimmt, bei welchem er die Klienteninteressen nicht objektiv und uneingeschränkt vertreten kann, weil er gleichzeitig entgegengesetzte Ziele berücksichtigen muss. Ist ein Interessenkonflikt von Anfang an ersichtlich, darf ein Anwalt das entsprechende Mandat nicht annehmen.