Die Interessen der Privatkläger seien nicht deckungsgleich. Während diejenigen der Privatklägerin klar gegen den Beschwerdeführer gerichtet seien, seien jene des Sohnes ambivalent, da er zwischen den elterlichen Fronten stehe. Die von den Privatklägern verfolgten Interessen seien somit widersprüchlich. Es handle sich nicht um eine bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen. Vielmehr liege die Widersprüchlichkeit der Interessen der Privatkläger offen zu Tage und wirke sich zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Der Interessenkonflikt bei der Rechtsvertreterin der Privatkläger nach Art.