5. In der Replik macht der Beschwerdeführer namentlich zu den Argumenten der Privatkläger geltend, ihre Darlegungen zum Sachverhalt würden bestritten. Klar falsch sei die Aussage, der Privatkläger fühle sich vom Beschwerdeführer in die Enge getrieben und wolle mit ihm nichts zu tun haben. Aus den neusten Berichten der für die Überwachung der Kinderbesuche des Beschwerdeführers zuständigen Personen (Beschwerdebeilage 4) ergebe sich das Gegenteil. Die Interessen der Privatkläger seien nicht deckungsgleich.