Zum jetzigen Zeitpunkt deute nichts darauf hin, dass sich die Interessenslage der Privatkläger ändere, weshalb die Doppelvertretung bis auf Weiteres zulässig erscheine. Sollte die Beschwerdekammer wider Erwarten der Meinung sein, dass dem Privatkläger ein Kinderanwalt zur Seite zu stellen sei, werde Rechtsanwalt G.________ empfohlen. Dieser vertrete den Privatkläger im Jugendstrafverfahren und habe ihn im vorliegenden Verfahren bereits einige Zeit als Opfer vertreten.