Andernfalls wäre es keinem Anwalt mehr möglich, zwei Personen gleichzeitig zu vertreten, da es immer denkbar sei, dass es zwischen den beiden Parteien auf die eine oder andere Art zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstandes kommen könne. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten sowohl die Mutter wie auch den Sohn geschädigt, weshalb die Interessen der Privatkläger deckungsgleich seien. Zum jetzigen Zeitpunkt deute nichts darauf hin, dass sich die Interessenslage der Privatkläger ändere, weshalb die Doppelvertretung bis auf Weiteres zulässig erscheine.