Es sei erkennbar, dass sich die Interessen kongruent verhielten und nicht im Geringsten widersprüchlich seien. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen zwischen den Parteien nicht genüge, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen (BGE 134 II 108). Andernfalls wäre es keinem Anwalt mehr möglich, zwei Personen gleichzeitig zu vertreten, da es immer denkbar sei, dass es zwischen den beiden Parteien auf die eine oder andere Art zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstandes kommen könne.