Sie hätten demnach ein Interesse, dass der Beschwerdeführer für sein Verhalten bestraft werde und dass allfällige Zivilansprüche geltend gemacht würden. Weiter deckten sich die Interessen der Privatkläger insofern, als dass beide in Zukunft nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun haben und in Ruhe gelassen werden wollten. Sie fühlten sich vom Beschwerdeführer in die Enge getrieben und hätten Angst. Es sei erkennbar, dass sich die Interessen kongruent verhielten und nicht im Geringsten widersprüchlich seien.