3 4. Die Privatkläger argumentieren, es liege keine Verletzung von Art. 12 Bst. c Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vor. Sie sähen sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers mit einem Strafverfahren konfrontiert, in welchem sie je Beschuldigte seien. Sie hätten demnach ein Interesse, dass der Beschwerdeführer für sein Verhalten bestraft werde und dass allfällige Zivilansprüche geltend gemacht würden.