Diese Gefahr ergebe sich aus dem direkten Austausch der Privatkläger untereinander und gegenüber ihrer gemeinsamen Rechtsvertreterin. Es handle sich um keine abstrakte, sondern um eine konkrete, nahe und als hoch zu qualifizierende Gefahr, welche sich zu seinem Nachteil auswirke. Sie könne durch die Bestellung verschiedener Rechtsvertreter zumindest weitgehend vermieden werden.