3. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, seine Rechte seien tangiert, weil durch die Doppelvertretung der Privatkläger die Gefahr bestehe, dass die Privatklägerin vom Privatkläger Informationen erhalte, die dieser und der Beschwerdeführer nur untereinander beziehungsweise vertraulich geteilt hätten und welche nicht für die Privatklägerin bestimmt seien. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass die Privatklägerin den Privatkläger weiter auf ihre Seite zu ziehen versuche. Diese Gefahr ergebe sich aus dem direkten Austausch der Privatkläger untereinander und gegenüber ihrer gemeinsamen Rechtsvertreterin.