Dies sei nicht nur möglich, sondern problemlos zu bewerkstelligen, nämlich dadurch, dass unterschiedliche Rechtsanwälte bestellt würden. 2.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Beschwerdeführers an (vorne E. 2.3). Es trifft zu, dass eine gegebenenfalls unzulässige privatklägerische Doppelvertretung einen Einfluss auf seine eigenen rechtlich geschützten Positionen hat oder zumindest haben kann. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.