Daraus ergebe sich seine Beschwerdelegitimation. Unzutreffend sei auch, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahren genau gleich bestehen würden, wenn die Privatkläger von verschiedenen Anwälten vertreten würden. Es möge sein, dass die Gefahr auch diesfalls nicht restlos beseitigt werden könne. Doch dies sei nicht das entscheidende Kriterium. Vielmehr gehe es darum, die Gefahr so stark wie möglich zu reduzieren – in dem Masse, wie man dies tun könne, müsse man es tun. Dies sei nicht nur möglich, sondern problemlos zu bewerkstelligen, nämlich dadurch, dass unterschiedliche Rechtsanwälte bestellt würden.