2.3 Der Beschwerdeführer argumentiert zur Legitimationsfrage, dass sein Interesse nicht bloss faktischer Natur sei. Mit der durch die Doppelvertretung geschaffenen Möglichkeit (und sogar hohen Wahrscheinlichkeit) eines direkten Austausches zwischen den Privatklägern erhöhten sich deren Prozesschancen gegen den Beschwerdeführer, was einen für diesen nachteiligen Eingriff in seine Rechtsposition (Verteidigungsrechte, prozessuale Fairness, Rechtsgleichheit) darstelle. Daraus ergebe sich seine Beschwerdelegitimation.