Ein Wechsel des amtlichen Vertreters alleine kann nicht verhindern, dass die Mutter von ihrem Sohn vertrauliche Informationen erhalten und versuchen könnte, ihn auf seine Seite zu ziehen. Eine Abänderung der angefochtenen Verfügung bzw. ein Austausch des Rechtsvertreters eines Privatklägers hätte somit keinen erkennbaren Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Daher ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen.