Diese greift aber nicht etwa in eine eigene Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Es kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten «Gefahren» in genau gleicher Weise bestehen würden, wenn die Privatkläger von zwei unterschiedlichen Anwälten vertreten würden. Ein Wechsel des amtlichen Vertreters alleine kann nicht verhindern, dass die Mutter von ihrem Sohn vertrauliche Informationen erhalten und versuchen könnte, ihn auf seine Seite zu ziehen.